Vereinssatzung

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  • Vereinssatzung (Originalversion)

    von Sergy_M, angelegt
    1 ... e.V.
    2 Vereinssatzung vom 17. Juli 2012
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    4 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    5 ME Der Verein führt den Namen ..............; nach der
    6 beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem
    7 Zusatz „e.V.“.
    8 Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
    9 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    10 § 2 Zweck
    11 ME Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Volksbildung
    12 und Kultur mit Bezug auf postsowjetische Länder.
    13 (Alternativ: Förderung der Menschenrechtsbildung,
    14 kulturellen Austausch).
    15 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    16 gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51, 52 AO.
    17
    18 Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die
    19 Veranstaltung von öffentlichen Podiumsdiskussionen,
    20 Seminaren, Menschenrechtsaktionen, ausbildenden
    21 Straßenfestivals, internationalem Austausch von Künstlern,
    22 Menschenrechtlern, aktiven Akteuren der Zivilgesellschaft
    23 aus postsowjetischen Ländern.
    24 GV Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
    25 erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    26 GV Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
    27 Zwecke verwendet werden.
    28 GV Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile
    29 und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
    30 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    31 GV Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
    32 Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    33 Vergütungen begünstigt werden.
    34 GV Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt
    35 das Vermögen des Vereins an den Verband ... (Amnesty
    36 International e.V., Quartiera e.V., DRA e.V., Memorial,
    37 YHRM-Berlin e.V.????)
    38
    39 (Alternativ:)
    40 Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das
    41 Vereinsvermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden
    42 nach Zustimmung des Finanzamtes.“
    43 § 3 Mitgliedschaft
    44 WE  
    45 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden
    46 wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder
    47 privaten Rechts.
    48 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber
    49 entscheidet der Vorstand.
    50 Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines
    51 Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden,
    52 über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
    53 entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird
    54 schriftlich zugestellt.
    55 Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
    56 2. Die Mitgliedschaft endet
    57 a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung
    58 (juristische Person) des Mitgliedes,
    59 b) durch Austritt,
    60 c) durch Ausschluss aus dem Verein.
    61 Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem
    62 Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter
    63 Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
    64 Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein
    65 ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise
    66 gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
    67 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes
    68 die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat
    69 dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
    70 Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit
    71 Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche
    72 Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der
    73 Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
    74 Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den
    75 Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang
    76 wirksam.
    77
    78 (Alternativ:)
    79 „Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    80 Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab
    81 Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die
    82 Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor
    83 der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der
    84 Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat
    85 aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet
    86 über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
    87 Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich
    88 mitgeteilt.
    89 Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen
    90 Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung
    91 der Mitgliederversammlung.“
    92 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
    93 einen Anteil am Vereinsvermögen.
    94 § 4 Mitgliedsbeiträge
    95 WE  
    96 1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe
    97 und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung
    98 für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
    99 2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    100 § 5 Kommunikation
    101 Die Kommunikation im Verein erfolgt in Textform insbesondere
    102 mittels elektronischer Medien. Mitteilungen jeglicher Art
    103 gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein
    104 bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet
    105 sind.
    106 § 6 Organe
    107 Organe des Vereins sind:
    108 1. der Vorstand
    109 2. die Mitgliederversammlung
    110 Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer
    111 Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
    112 § 7 Vorstand
    113 1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden,
    114 zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
    115 dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
    116 2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
    117 bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
    118 (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
    119 außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der
    120 stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
    121 Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des
    122 Vertretungsvorstandes sein.
    123 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
    124 Dauer von ein Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der
    125 Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit
    126 aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die
    127 restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
    128 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt
    129 alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung
    130 oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
    131 hat insbesondere folgende Aufgaben:
    132 a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    133 b) Die Einberufung und Vorbereitung der
    134 Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung
    135 durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden
    136 Vorsitzenden.
    137 c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes
    138 Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    139 d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    140 e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
    141 5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn
    142 alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder,
    143 darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender
    144 Vorsitzender, anwesend sind.
    145 Die Einladung erfolgt schriftlich oder mittels E-Mail durch
    146 den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen
    147 der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in
    148 Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der
    149 Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
    150 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
    151 abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
    152 entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen
    153 Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die
    154 Vorstandssitzung leitet.
    155 Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom
    156 Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen
    157 enthalten:
    158 – Ort und Zeit der Sitzung,
    159 – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    160 – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
    161 Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren
    162 gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem
    163 Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen
    164 über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem
    165 Protokollbuch zu verwahren. (Alternativ zu 5.: „Der Vorstand
    166 kann sich eine Geschäftsordnung geben, z.B. mit dem Inhalt
    167 wie 5.“)
    168 § 8 Rechnungsprüfer
    169 Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der
    170 Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt
    171 werden.
    172 Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu
    173 seiner Entlastung Stellung.
    174 § 9 Mitgliederversammlung
    175 WE  
    176 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
    177 Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen
    178 Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig
    179 für folgende Angelegenheiten:
    180 a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
    181 Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    182 b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des
    183 Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung
    184 des Vorstandes,
    185 c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des
    186 Mitgliedsbeitrages,
    187 d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    188 e) Änderung der Satzung,
    189 f) Auflösung des Vereins,
    190 g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung
    191 eines Aufnahmeantrages,
    192 h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    193 i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    194 j) Wahl der Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des
    195 Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
    196 2.  
    197 a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Oktober
    198 eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche
    199 Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    200 – der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen
    201 Gründen beschließt oder
    202 – ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
    203 Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
    204 b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden
    205 oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder
    206 mittel E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens
    207 zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    208 Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des
    209 Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
    210 gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem
    211 Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder
    212 E-Mail-Anschrift gerichtet wurde.
    213 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
    214 Mitgliederversammlung schriftlich oder mittels E-Mail
    215 Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der
    216 Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der
    217 Tagesordnung können nur durch Entscheidung der
    218 Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
    219 c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden,
    220 bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
    221 Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
    222 Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
    223 anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer
    224 der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
    225 Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
    226 Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    227 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn
    228 ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes
    229 Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen
    230 durch schriftliche geheime Abstimmung.
    231 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
    232 mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei
    233 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
    234 mindestens die Hälfte anwesend ist.
    235 Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende
    236 innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
    237 mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von
    238 der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
    239 Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    240 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind
    241 nicht zulässig.
    242 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    243 gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
    244 mitgezählt.
    245 Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
    246 gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die
    247 Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
    248 Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst
    249 der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden
    250 Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
    251 Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte
    252 der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese
    253 Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten
    254 Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
    255 statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
    256 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter
    257 durch Ziehung eines Loses.
    258 d) Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates
    259 können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer
    260 die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen
    261 gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen
    262 nicht.
    263 Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht,
    264 findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten
    265 gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen
    266 erreichen.
    267 Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und
    268 dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
    269 – Ort und Zeit der Versammlung
    270 – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    271 – Zahl der erschienenen Mitglieder
    272 – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
    273 Beschlussfähigkeit
    274 – die Tagesordnung
    275 – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der
    276 Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen
    277 Stimmen), die Art der Abstimmung
    278 – Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    279 – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
    280 3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung
    281 geben.
    282 § 10 Auflösung des Vereins
    283 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
    284 Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten
    285 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
    286 Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
    287 Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
    288 vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
    289 Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
    290 Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
    291 Rechtsfähigkeit verliert.
    292 GV Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2
    293 letzter Absatz einer gemeinnützigen Einrichtung zu.
    294
    295
    296 (Unterschriften der Gründungsmitglieder)