Beschluss: Vereinssatzung

Originalversion

1 ... e.V.
2 Vereinssatzung vom 17. Juli 2012
3
4 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
5 ME Der Verein führt den Namen ..............; nach der
6 beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem
7 Zusatz „e.V.“.
8 Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
9 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10 § 2 Zweck
11 ME Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Volksbildung
12 und Kultur mit Bezug auf postsowjetische Länder.
13 (Alternativ: Förderung der Menschenrechtsbildung,
14 kulturellen Austausch).
15 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
16 gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51, 52 AO.
17
18 Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die
19 Veranstaltung von öffentlichen Podiumsdiskussionen,
20 Seminaren, Menschenrechtsaktionen, ausbildenden
21 Straßenfestivals, internationalem Austausch von Künstlern,
22 Menschenrechtlern, aktiven Akteuren der Zivilgesellschaft
23 aus postsowjetischen Ländern.
24 GV Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
25 erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
26 GV Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
27 Zwecke verwendet werden.
28 GV Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile
29 und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
30 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
31 GV Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
32 Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
33 Vergütungen begünstigt werden.
34 GV Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt
35 das Vermögen des Vereins an den Verband ... (Amnesty
36 International e.V., Quartiera e.V., DRA e.V., Memorial,
37 YHRM-Berlin e.V.????)
38
39 (Alternativ:)
40 Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das
41 Vereinsvermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden
42 nach Zustimmung des Finanzamtes.“
43 § 3 Mitgliedschaft
44 WE  
45 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden
46 wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder
47 privaten Rechts.
48 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber
49 entscheidet der Vorstand.
50 Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines
51 Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden,
52 über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
53 entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird
54 schriftlich zugestellt.
55 Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
56 2. Die Mitgliedschaft endet
57 a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung
58 (juristische Person) des Mitgliedes,
59 b) durch Austritt,
60 c) durch Ausschluss aus dem Verein.
61 Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem
62 Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter
63 Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
64 Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein
65 ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise
66 gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
67 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes
68 die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat
69 dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
70 Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit
71 Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche
72 Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der
73 Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
74 Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den
75 Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang
76 wirksam.
77
78 (Alternativ:)
79 „Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
80 Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab
81 Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die
82 Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor
83 der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der
84 Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat
85 aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet
86 über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
87 Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich
88 mitgeteilt.
89 Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen
90 Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung
91 der Mitgliederversammlung.“
92 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
93 einen Anteil am Vereinsvermögen.
94 § 4 Mitgliedsbeiträge
95 WE  
96 1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe
97 und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung
98 für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
99 2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
100 § 5 Kommunikation
101 Die Kommunikation im Verein erfolgt in Textform insbesondere
102 mittels elektronischer Medien. Mitteilungen jeglicher Art
103 gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein
104 bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet
105 sind.
106 § 6 Organe
107 Organe des Vereins sind:
108 1. der Vorstand
109 2. die Mitgliederversammlung
110 Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer
111 Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
112 § 7 Vorstand
113 1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden,
114 zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
115 dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
116 2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
117 bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
118 (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
119 außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der
120 stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
121 Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des
122 Vertretungsvorstandes sein.
123 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
124 Dauer von ein Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der
125 Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit
126 aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die
127 restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
128 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt
129 alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung
130 oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
131 hat insbesondere folgende Aufgaben:
132 a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
133 b) Die Einberufung und Vorbereitung der
134 Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung
135 durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden
136 Vorsitzenden.
137 c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes
138 Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
139 d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
140 e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
141 5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn
142 alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder,
143 darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender
144 Vorsitzender, anwesend sind.
145 Die Einladung erfolgt schriftlich oder mittels E-Mail durch
146 den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen
147 der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in
148 Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der
149 Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
150 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
151 abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
152 entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen
153 Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die
154 Vorstandssitzung leitet.
155 Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom
156 Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen
157 enthalten:
158 – Ort und Zeit der Sitzung,
159 – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
160 – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
161 Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren
162 gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem
163 Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen
164 über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem
165 Protokollbuch zu verwahren. (Alternativ zu 5.: „Der Vorstand
166 kann sich eine Geschäftsordnung geben, z.B. mit dem Inhalt
167 wie 5.“)
168 § 8 Rechnungsprüfer
169 Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der
170 Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt
171 werden.
172 Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu
173 seiner Entlastung Stellung.
174 § 9 Mitgliederversammlung
175 WE  
176 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
177 Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen
178 Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig
179 für folgende Angelegenheiten:
180 a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
181 Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
182 b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des
183 Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung
184 des Vorstandes,
185 c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des
186 Mitgliedsbeitrages,
187 d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
188 e) Änderung der Satzung,
189 f) Auflösung des Vereins,
190 g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung
191 eines Aufnahmeantrages,
192 h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
193 i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
194 j) Wahl der Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des
195 Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
196 2.  
197 a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Oktober
198 eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche
199 Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
200 – der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen
201 Gründen beschließt oder
202 – ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
203 Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
204 b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden
205 oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder
206 mittel E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens
207 zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
208 Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des
209 Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
210 gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem
211 Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder
212 E-Mail-Anschrift gerichtet wurde.
213 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
214 Mitgliederversammlung schriftlich oder mittels E-Mail
215 Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der
216 Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der
217 Tagesordnung können nur durch Entscheidung der
218 Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
219 c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden,
220 bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
221 Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
222 Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
223 anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer
224 der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
225 Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
226 Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
227 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn
228 ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes
229 Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen
230 durch schriftliche geheime Abstimmung.
231 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
232 mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei
233 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
234 mindestens die Hälfte anwesend ist.
235 Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende
236 innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
237 mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von
238 der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
239 Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
240 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind
241 nicht zulässig.
242 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
243 gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
244 mitgezählt.
245 Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
246 gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die
247 Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
248 Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst
249 der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden
250 Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
251 Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte
252 der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese
253 Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten
254 Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
255 statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
256 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter
257 durch Ziehung eines Loses.
258 d) Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates
259 können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer
260 die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen
261 gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen
262 nicht.
263 Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht,
264 findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten
265 gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen
266 erreichen.
267 Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und
268 dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
269 – Ort und Zeit der Versammlung
270 – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
271 – Zahl der erschienenen Mitglieder
272 – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
273 Beschlussfähigkeit
274 – die Tagesordnung
275 – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der
276 Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen
277 Stimmen), die Art der Abstimmung
278 – Satzungs- und Zweckänderungsanträge
279 – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
280 3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung
281 geben.
282 § 10 Auflösung des Vereins
283 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
284 Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten
285 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
286 Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
287 Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
288 vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
289 Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
290 Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
291 Rechtsfähigkeit verliert.
292 GV Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2
293 letzter Absatz einer gemeinnützigen Einrichtung zu.
294
295
296 (Unterschriften der Gründungsmitglieder)

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ... e.V.
2 Vereinssatzung vom 17. Juli 2012
3
4 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
5 ME Der Verein führt den Namen ..............; nach der
6 beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem
7 Zusatz „e.V.“.
8 Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
9 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10 § 2 Zweck
11 ME Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Volksbildung
12 und Kultur mit Bezug auf postsowjetische Länder.
13 (Alternativ: Förderung der Menschenrechtsbildung,
14 kulturellen Austausch).
15 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
16 gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51, 52 AO.
17
18 Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die
19 Veranstaltung von öffentlichen Podiumsdiskussionen,
20 Seminaren, Menschenrechtsaktionen, ausbildenden
21 Straßenfestivals, internationalem Austausch von Künstlern,
22 Menschenrechtlern, aktiven Akteuren der Zivilgesellschaft
23 aus postsowjetischen Ländern.
24 GV Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
25 erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
26 GV Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
27 Zwecke verwendet werden.
28 GV Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile
29 und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
30 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
31 GV Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
32 Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
33 Vergütungen begünstigt werden.
34 GV Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt
35 das Vermögen des Vereins an den Verband ... (Amnesty
36 International e.V., Quartiera e.V., DRA e.V., Memorial,
37 YHRM-Berlin e.V.????)
38
39 (Alternativ:)
40 Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das
41 Vereinsvermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden
42 nach Zustimmung des Finanzamtes.“
43 § 3 Mitgliedschaft
44 WE  
45 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden
46 wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder
47 privaten Rechts.
48 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber
49 entscheidet der Vorstand.
50 Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines
51 Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden,
52 über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
53 entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird
54 schriftlich zugestellt.
55 Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
56 2. Die Mitgliedschaft endet
57 a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung
58 (juristische Person) des Mitgliedes,
59 b) durch Austritt,
60 c) durch Ausschluss aus dem Verein.
61 Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem
62 Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter
63 Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
64 Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein
65 ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise
66 gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
67 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes
68 die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat
69 dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
70 Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit
71 Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche
72 Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der
73 Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
74 Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den
75 Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang
76 wirksam.
77
78 (Alternativ:)
79 „Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
80 Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab
81 Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die
82 Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor
83 der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der
84 Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat
85 aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet
86 über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
87 Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich
88 mitgeteilt.
89 Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen
90 Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung
91 der Mitgliederversammlung.“
92 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
93 einen Anteil am Vereinsvermögen.
94 § 4 Mitgliedsbeiträge
95 WE  
96 1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe
97 und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung
98 für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
99 2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
100 § 5 Kommunikation
101 Die Kommunikation im Verein erfolgt in Textform insbesondere
102 mittels elektronischer Medien. Mitteilungen jeglicher Art
103 gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein
104 bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet
105 sind.
106 § 6 Organe
107 Organe des Vereins sind:
108 1. der Vorstand
109 2. die Mitgliederversammlung
110 Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer
111 Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
112 § 7 Vorstand
113 1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden,
114 zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
115 dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
116 2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
117 bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
118 (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
119 außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der
120 stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
121 Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des
122 Vertretungsvorstandes sein.
123 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
124 Dauer von ein Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der
125 Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit
126 aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die
127 restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
128 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt
129 alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung
130 oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
131 hat insbesondere folgende Aufgaben:
132 a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
133 b) Die Einberufung und Vorbereitung der
134 Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung
135 durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden
136 Vorsitzenden.
137 c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes
138 Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
139 d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
140 e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
141 5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn
142 alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder,
143 darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender
144 Vorsitzender, anwesend sind.
145 Die Einladung erfolgt schriftlich oder mittels E-Mail durch
146 den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen
147 der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in
148 Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der
149 Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
150 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
151 abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
152 entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen
153 Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die
154 Vorstandssitzung leitet.
155 Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom
156 Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen
157 enthalten:
158 – Ort und Zeit der Sitzung,
159 – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
160 – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
161 Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren
162 gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem
163 Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen
164 über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem
165 Protokollbuch zu verwahren. (Alternativ zu 5.: „Der Vorstand
166 kann sich eine Geschäftsordnung geben, z.B. mit dem Inhalt
167 wie 5.“)
168 § 8 Rechnungsprüfer
169 Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der
170 Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt
171 werden.
172 Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu
173 seiner Entlastung Stellung.
174 § 9 Mitgliederversammlung
175 WE  
176 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
177 Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen
178 Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig
179 für folgende Angelegenheiten:
180 a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
181 Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
182 b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des
183 Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung
184 des Vorstandes,
185 c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des
186 Mitgliedsbeitrages,
187 d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
188 e) Änderung der Satzung,
189 f) Auflösung des Vereins,
190 g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung
191 eines Aufnahmeantrages,
192 h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
193 i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
194 j) Wahl der Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des
195 Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
196 2.  
197 a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Oktober
198 eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche
199 Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
200 – der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen
201 Gründen beschließt oder
202 – ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
203 Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
204 b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden
205 oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder
206 mittel E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens
207 zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
208 Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des
209 Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
210 gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem
211 Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder
212 E-Mail-Anschrift gerichtet wurde.
213 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
214 Mitgliederversammlung schriftlich oder mittels E-Mail
215 Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der
216 Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der
217 Tagesordnung können nur durch Entscheidung der
218 Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
219 c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden,
220 bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
221 Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
222 Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
223 anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer
224 der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
225 Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
226 Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
227 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn
228 ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes
229 Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen
230 durch schriftliche geheime Abstimmung.
231 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
232 mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei
233 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
234 mindestens die Hälfte anwesend ist.
235 Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende
236 innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
237 mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von
238 der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
239 Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
240 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind
241 nicht zulässig.
242 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
243 gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
244 mitgezählt.
245 Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
246 gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die
247 Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
248 Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst
249 der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden
250 Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
251 Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte
252 der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese
253 Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten
254 Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
255 statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
256 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter
257 durch Ziehung eines Loses.
258 d) Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates
259 können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer
260 die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen
261 gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen
262 nicht.
263 Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht,
264 findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten
265 gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen
266 erreichen.
267 Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und
268 dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
269 – Ort und Zeit der Versammlung
270 – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
271 – Zahl der erschienenen Mitglieder
272 – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
273 Beschlussfähigkeit
274 – die Tagesordnung
275 – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der
276 Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen
277 Stimmen), die Art der Abstimmung
278 – Satzungs- und Zweckänderungsanträge
279 – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
280 3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung
281 geben.
282 § 10 Auflösung des Vereins
283 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
284 Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten
285 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
286 Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
287 Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
288 vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
289 Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
290 Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
291 Rechtsfähigkeit verliert.
292 GV Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2
293 letzter Absatz einer gemeinnützigen Einrichtung zu.
294
295
296 (Unterschriften der Gründungsmitglieder)

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.