Beschluss: Vereinssatzung
Originalversion
1 | ... e.V. |
2 | Vereinssatzung vom 17. Juli 2012 |
3 | |
4 | § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
5 | ME Der Verein führt den Namen ..............; nach der |
6 | beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem |
7 | Zusatz „e.V.“. |
8 | Der Sitz des Vereins ist in Berlin. |
9 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
10 | § 2 Zweck |
11 | ME Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Volksbildung |
12 | und Kultur mit Bezug auf postsowjetische Länder. |
13 | (Alternativ: Förderung der Menschenrechtsbildung, |
14 | kulturellen Austausch). |
15 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar |
16 | gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51, 52 AO. |
17 | |
18 | Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die |
19 | Veranstaltung von öffentlichen Podiumsdiskussionen, |
20 | Seminaren, Menschenrechtsaktionen, ausbildenden |
21 | Straßenfestivals, internationalem Austausch von Künstlern, |
22 | Menschenrechtlern, aktiven Akteuren der Zivilgesellschaft |
23 | aus postsowjetischen Ländern. |
24 | GV Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in |
25 | erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
26 | GV Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen |
27 | Zwecke verwendet werden. |
28 | GV Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile |
29 | und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen |
30 | Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
31 | GV Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des |
32 | Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe |
33 | Vergütungen begünstigt werden. |
34 | GV Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt |
35 | das Vermögen des Vereins an den Verband ... (Amnesty |
36 | International e.V., Quartiera e.V., DRA e.V., Memorial, |
37 | YHRM-Berlin e.V.????) |
38 | |
39 | (Alternativ:) |
40 | Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das |
41 | Vereinsvermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden |
42 | nach Zustimmung des Finanzamtes.“ |
43 | § 3 Mitgliedschaft |
44 | WE |
45 | 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden |
46 | wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder |
47 | privaten Rechts. |
48 | Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber |
49 | entscheidet der Vorstand. |
50 | Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines |
51 | Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, |
52 | über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung |
53 | entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird |
54 | schriftlich zugestellt. |
55 | Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. |
56 | 2. Die Mitgliedschaft endet |
57 | a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung |
58 | (juristische Person) des Mitgliedes, |
59 | b) durch Austritt, |
60 | c) durch Ausschluss aus dem Verein. |
61 | Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem |
62 | Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter |
63 | Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines |
64 | Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein |
65 | ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise |
66 | gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. |
67 | Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes |
68 | die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat |
69 | dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der |
70 | Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit |
71 | Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche |
72 | Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der |
73 | Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. |
74 | Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den |
75 | Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang |
76 | wirksam. |
77 | |
78 | (Alternativ:) |
79 | „Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. |
80 | Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab |
81 | Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die |
82 | Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor |
83 | der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der |
84 | Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat |
85 | aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet |
86 | über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. |
87 | Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich |
88 | mitgeteilt. |
89 | Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen |
90 | Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung |
91 | der Mitgliederversammlung.“ |
92 | Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf |
93 | einen Anteil am Vereinsvermögen. |
94 | § 4 Mitgliedsbeiträge |
95 | WE |
96 | 1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe |
97 | und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung |
98 | für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. |
99 | 2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
100 | § 5 Kommunikation |
101 | Die Kommunikation im Verein erfolgt in Textform insbesondere |
102 | mittels elektronischer Medien. Mitteilungen jeglicher Art |
103 | gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein |
104 | bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet |
105 | sind. |
106 | § 6 Organe |
107 | Organe des Vereins sind: |
108 | 1. der Vorstand |
109 | 2. die Mitgliederversammlung |
110 | Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer |
111 | Vereinsorgane oder Gremien beschließen. |
112 | § 7 Vorstand |
113 | 1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, |
114 | zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und |
115 | dem Schriftführer (Gesamtvorstand). |
116 | 2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden |
117 | bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB |
118 | (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und |
119 | außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der |
120 | stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. |
121 | Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des |
122 | Vertretungsvorstandes sein. |
123 | 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die |
124 | Dauer von ein Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der |
125 | Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit |
126 | aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die |
127 | restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. |
128 | 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt |
129 | alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung |
130 | oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er |
131 | hat insbesondere folgende Aufgaben: |
132 | a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
133 | b) Die Einberufung und Vorbereitung der |
134 | Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung |
135 | durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden |
136 | Vorsitzenden. |
137 | c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes |
138 | Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. |
139 | d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern. |
140 | e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen. |
141 | 5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn |
142 | alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, |
143 | darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender |
144 | Vorsitzender, anwesend sind. |
145 | Die Einladung erfolgt schriftlich oder mittels E-Mail durch |
146 | den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen |
147 | der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in |
148 | Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der |
149 | Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. |
150 | Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der |
151 | abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit |
152 | entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen |
153 | Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die |
154 | Vorstandssitzung leitet. |
155 | Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom |
156 | Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen |
157 | enthalten: |
158 | – Ort und Zeit der Sitzung, |
159 | – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, |
160 | – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. |
161 | Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren |
162 | gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem |
163 | Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen |
164 | über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem |
165 | Protokollbuch zu verwahren. (Alternativ zu 5.: „Der Vorstand |
166 | kann sich eine Geschäftsordnung geben, z.B. mit dem Inhalt |
167 | wie 5.“) |
168 | § 8 Rechnungsprüfer |
169 | Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der |
170 | Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt |
171 | werden. |
172 | Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu |
173 | seiner Entlastung Stellung. |
174 | § 9 Mitgliederversammlung |
175 | WE |
176 | 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle |
177 | Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen |
178 | Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig |
179 | für folgende Angelegenheiten: |
180 | a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten |
181 | Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, |
182 | b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des |
183 | Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung |
184 | des Vorstandes, |
185 | c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des |
186 | Mitgliedsbeitrages, |
187 | d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes |
188 | e) Änderung der Satzung, |
189 | f) Auflösung des Vereins, |
190 | g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung |
191 | eines Aufnahmeantrages, |
192 | h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, |
193 | i) Ernennung von Ehrenmitgliedern, |
194 | j) Wahl der Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des |
195 | Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer. |
196 | 2. |
197 | a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Oktober |
198 | eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche |
199 | Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn |
200 | – der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen |
201 | Gründen beschließt oder |
202 | – ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der |
203 | Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. |
204 | b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden |
205 | oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder |
206 | mittel E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens |
207 | zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. |
208 | Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des |
209 | Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben |
210 | gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem |
211 | Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder |
212 | E-Mail-Anschrift gerichtet wurde. |
213 | Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der |
214 | Mitgliederversammlung schriftlich oder mittels E-Mail |
215 | Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der |
216 | Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der |
217 | Tagesordnung können nur durch Entscheidung der |
218 | Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. |
219 | c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, |
220 | bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden |
221 | Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen |
222 | Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied |
223 | anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer |
224 | der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die |
225 | Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. |
226 | Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. |
227 | Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn |
228 | ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes |
229 | Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen |
230 | durch schriftliche geheime Abstimmung. |
231 | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn |
232 | mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei |
233 | Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins |
234 | mindestens die Hälfte anwesend ist. |
235 | Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende |
236 | innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung |
237 | mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von |
238 | der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. |
239 | Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
240 | Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind |
241 | nicht zulässig. |
242 | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen |
243 | gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht |
244 | mitgezählt. |
245 | Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen |
246 | gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die |
247 | Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. |
248 | Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst |
249 | der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden |
250 | Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. |
251 | Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte |
252 | der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese |
253 | Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten |
254 | Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten |
255 | statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. |
256 | Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter |
257 | durch Ziehung eines Loses. |
258 | d) Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates |
259 | können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer |
260 | die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen |
261 | gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen |
262 | nicht. |
263 | Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, |
264 | findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten |
265 | gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen |
266 | erreichen. |
267 | Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und |
268 | dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten: |
269 | – Ort und Zeit der Versammlung |
270 | – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers |
271 | – Zahl der erschienenen Mitglieder |
272 | – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und |
273 | Beschlussfähigkeit |
274 | – die Tagesordnung |
275 | – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der |
276 | Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen |
277 | Stimmen), die Art der Abstimmung |
278 | – Satzungs- und Zweckänderungsanträge |
279 | – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. |
280 | 3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung |
281 | geben. |
282 | § 10 Auflösung des Vereins |
283 | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer |
284 | Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten |
285 | Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die |
286 | Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der |
287 | Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam |
288 | vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden |
289 | Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der |
290 | Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine |
291 | Rechtsfähigkeit verliert. |
292 | GV Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 |
293 | letzter Absatz einer gemeinnützigen Einrichtung zu. |
294 | |
295 | |
296 | (Unterschriften der Gründungsmitglieder) |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | ... e.V. |
2 | Vereinssatzung vom 17. Juli 2012 |
3 | |
4 | § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
5 | ME Der Verein führt den Namen ..............; nach der |
6 | beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem |
7 | Zusatz „e.V.“. |
8 | Der Sitz des Vereins ist in Berlin. |
9 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
10 | § 2 Zweck |
11 | ME Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Volksbildung |
12 | und Kultur mit Bezug auf postsowjetische Länder. |
13 | (Alternativ: Förderung der Menschenrechtsbildung, |
14 | kulturellen Austausch). |
15 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar |
16 | gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51, 52 AO. |
17 | |
18 | Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die |
19 | Veranstaltung von öffentlichen Podiumsdiskussionen, |
20 | Seminaren, Menschenrechtsaktionen, ausbildenden |
21 | Straßenfestivals, internationalem Austausch von Künstlern, |
22 | Menschenrechtlern, aktiven Akteuren der Zivilgesellschaft |
23 | aus postsowjetischen Ländern. |
24 | GV Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in |
25 | erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
26 | GV Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen |
27 | Zwecke verwendet werden. |
28 | GV Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile |
29 | und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen |
30 | Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
31 | GV Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des |
32 | Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe |
33 | Vergütungen begünstigt werden. |
34 | GV Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt |
35 | das Vermögen des Vereins an den Verband ... (Amnesty |
36 | International e.V., Quartiera e.V., DRA e.V., Memorial, |
37 | YHRM-Berlin e.V.????) |
38 | |
39 | (Alternativ:) |
40 | Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das |
41 | Vereinsvermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden |
42 | nach Zustimmung des Finanzamtes.“ |
43 | § 3 Mitgliedschaft |
44 | WE |
45 | 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden |
46 | wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder |
47 | privaten Rechts. |
48 | Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber |
49 | entscheidet der Vorstand. |
50 | Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines |
51 | Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, |
52 | über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung |
53 | entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird |
54 | schriftlich zugestellt. |
55 | Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. |
56 | 2. Die Mitgliedschaft endet |
57 | a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung |
58 | (juristische Person) des Mitgliedes, |
59 | b) durch Austritt, |
60 | c) durch Ausschluss aus dem Verein. |
61 | Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem |
62 | Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter |
63 | Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines |
64 | Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein |
65 | ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise |
66 | gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. |
67 | Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes |
68 | die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat |
69 | dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der |
70 | Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit |
71 | Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche |
72 | Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der |
73 | Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. |
74 | Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den |
75 | Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang |
76 | wirksam. |
77 | |
78 | (Alternativ:) |
79 | „Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. |
80 | Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab |
81 | Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die |
82 | Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor |
83 | der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der |
84 | Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat |
85 | aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet |
86 | über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. |
87 | Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich |
88 | mitgeteilt. |
89 | Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen |
90 | Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung |
91 | der Mitgliederversammlung.“ |
92 | Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf |
93 | einen Anteil am Vereinsvermögen. |
94 | § 4 Mitgliedsbeiträge |
95 | WE |
96 | 1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe |
97 | und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung |
98 | für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. |
99 | 2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
100 | § 5 Kommunikation |
101 | Die Kommunikation im Verein erfolgt in Textform insbesondere |
102 | mittels elektronischer Medien. Mitteilungen jeglicher Art |
103 | gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein |
104 | bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet |
105 | sind. |
106 | § 6 Organe |
107 | Organe des Vereins sind: |
108 | 1. der Vorstand |
109 | 2. die Mitgliederversammlung |
110 | Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer |
111 | Vereinsorgane oder Gremien beschließen. |
112 | § 7 Vorstand |
113 | 1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, |
114 | zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und |
115 | dem Schriftführer (Gesamtvorstand). |
116 | 2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden |
117 | bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB |
118 | (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und |
119 | außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der |
120 | stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. |
121 | Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des |
122 | Vertretungsvorstandes sein. |
123 | 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die |
124 | Dauer von ein Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der |
125 | Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit |
126 | aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die |
127 | restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. |
128 | 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt |
129 | alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung |
130 | oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er |
131 | hat insbesondere folgende Aufgaben: |
132 | a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
133 | b) Die Einberufung und Vorbereitung der |
134 | Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung |
135 | durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden |
136 | Vorsitzenden. |
137 | c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes |
138 | Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. |
139 | d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern. |
140 | e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen. |
141 | 5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn |
142 | alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, |
143 | darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender |
144 | Vorsitzender, anwesend sind. |
145 | Die Einladung erfolgt schriftlich oder mittels E-Mail durch |
146 | den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen |
147 | der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in |
148 | Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der |
149 | Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. |
150 | Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der |
151 | abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit |
152 | entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen |
153 | Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die |
154 | Vorstandssitzung leitet. |
155 | Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom |
156 | Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen |
157 | enthalten: |
158 | – Ort und Zeit der Sitzung, |
159 | – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, |
160 | – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. |
161 | Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren |
162 | gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem |
163 | Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen |
164 | über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem |
165 | Protokollbuch zu verwahren. (Alternativ zu 5.: „Der Vorstand |
166 | kann sich eine Geschäftsordnung geben, z.B. mit dem Inhalt |
167 | wie 5.“) |
168 | § 8 Rechnungsprüfer |
169 | Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der |
170 | Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt |
171 | werden. |
172 | Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu |
173 | seiner Entlastung Stellung. |
174 | § 9 Mitgliederversammlung |
175 | WE |
176 | 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle |
177 | Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen |
178 | Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig |
179 | für folgende Angelegenheiten: |
180 | a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten |
181 | Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, |
182 | b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des |
183 | Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung |
184 | des Vorstandes, |
185 | c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des |
186 | Mitgliedsbeitrages, |
187 | d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes |
188 | e) Änderung der Satzung, |
189 | f) Auflösung des Vereins, |
190 | g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung |
191 | eines Aufnahmeantrages, |
192 | h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, |
193 | i) Ernennung von Ehrenmitgliedern, |
194 | j) Wahl der Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des |
195 | Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer. |
196 | 2. |
197 | a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Oktober |
198 | eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche |
199 | Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn |
200 | – der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen |
201 | Gründen beschließt oder |
202 | – ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der |
203 | Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. |
204 | b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden |
205 | oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder |
206 | mittel E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens |
207 | zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. |
208 | Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des |
209 | Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben |
210 | gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem |
211 | Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder |
212 | E-Mail-Anschrift gerichtet wurde. |
213 | Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der |
214 | Mitgliederversammlung schriftlich oder mittels E-Mail |
215 | Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der |
216 | Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der |
217 | Tagesordnung können nur durch Entscheidung der |
218 | Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. |
219 | c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, |
220 | bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden |
221 | Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen |
222 | Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied |
223 | anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer |
224 | der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die |
225 | Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. |
226 | Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. |
227 | Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn |
228 | ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes |
229 | Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen |
230 | durch schriftliche geheime Abstimmung. |
231 | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn |
232 | mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei |
233 | Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins |
234 | mindestens die Hälfte anwesend ist. |
235 | Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende |
236 | innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung |
237 | mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von |
238 | der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. |
239 | Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
240 | Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind |
241 | nicht zulässig. |
242 | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen |
243 | gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht |
244 | mitgezählt. |
245 | Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen |
246 | gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die |
247 | Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. |
248 | Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst |
249 | der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden |
250 | Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. |
251 | Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte |
252 | der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese |
253 | Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten |
254 | Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten |
255 | statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. |
256 | Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter |
257 | durch Ziehung eines Loses. |
258 | d) Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates |
259 | können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer |
260 | die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen |
261 | gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen |
262 | nicht. |
263 | Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, |
264 | findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten |
265 | gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen |
266 | erreichen. |
267 | Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und |
268 | dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten: |
269 | – Ort und Zeit der Versammlung |
270 | – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers |
271 | – Zahl der erschienenen Mitglieder |
272 | – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und |
273 | Beschlussfähigkeit |
274 | – die Tagesordnung |
275 | – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der |
276 | Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen |
277 | Stimmen), die Art der Abstimmung |
278 | – Satzungs- und Zweckänderungsanträge |
279 | – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. |
280 | 3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung |
281 | geben. |
282 | § 10 Auflösung des Vereins |
283 | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer |
284 | Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten |
285 | Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die |
286 | Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der |
287 | Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam |
288 | vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden |
289 | Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der |
290 | Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine |
291 | Rechtsfähigkeit verliert. |
292 | GV Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 |
293 | letzter Absatz einer gemeinnützigen Einrichtung zu. |
294 | |
295 | |
296 | (Unterschriften der Gründungsmitglieder) |
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